Satzung des Fördervereins
Satzung Förderverein Schwimmbad Oberharmersbach
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen Förderverein Schwimmbad Oberharmersbach und wurde mit diesem Namen ins Vereinsregister unter VR703119 beim Amtsgericht Freiburg im Breisgau eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Oberharmersbach
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Freibades der Gemeinde Oberharmersbach und das dauerhafte Erhalten des Badebetriebs sowie die Förderung des Schwimmsports.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffen und zur Verfügung stellen von Geld-, Sach- und Arbeitsleistungen, durch Aktivitäten, die zur Erhöhung der Besucherzahlen und Einnahmen oder zur Reduzierung der Investitions- und Betriebskosten dienen. In diesem Zusammenhang ist der Verein ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Verwirklichung der in Ziffer 2 genannten Zwecke verwendet.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein führt
a) Erwachsene Mitglieder
b) Jugendliche Mitglieder (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)
c) Fördernde Mitglieder - Mitglied gemäß § 4 (1), a) und b) kann jede natürliche Person werden. Zur Aufnahme jugendlichen Mitgliedes ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Fördernde Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen, wie Unternehmen oder Vereine, sowie sonstige Organisationen oder Gruppierungen werden.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied diese Satzung des Vereins an.
- Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod
b) durch freiwilligen Austritt, der durch schriftliche Erklärung erfolgen muss und nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen kann
c) durch Ausschluss seitens des Vorstandes:
(1) wegen unehrenhafter Handlung
(2) wegen Vereins schädigenden Verhaltens
(3) wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen rückständig sind und die Zahlung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach ergangener Mahnung erfolgt. - Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes.
Dem Auszuschließenden wird zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Ausschluss wird dem Ausgeschlossenen per Einschreiben mitgeteilt. - Mit dem Ausscheiden, dem Austritt oder dem Ausschluss aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.
§ 5 Beiträge
- Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und/oder von anderen Gebühren
beschließt die Mitgliederversammlung. Eine Erstattung von Mitgliedsbeiträgen ist
ausgeschlossen.
§ 6 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
- Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom 1.
Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor im Gemeinsamen Amtsblatt der Stadt Zell a.H. und der Gemeinden Biberach, Nordrach und Oberharmersbach und per E-Mail mit Angabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung soll im vierten Quartal des Jahres stattfinden. - Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Verspätet eingehende Anträge können nur durch den zustimmenden Beschluss auf der Mitgliederversammlung zugelassen werden. Dies gilt auch für sogenannte Dringlichkeitsanträge, nicht aber für Anträge auf Satzungsänderung
oder für Anträge auf Auflösung des Vereins. - Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, neu aufgenommen, geändert oder aufgehoben, so ist zuvor das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
- Stimmberechtigt sind alle unter § 4 (1), a), und c) genannten Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die darin gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ¼ sämtlicher stimmberechtigter Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.
- Sollten die Satzungsbestimmungen durch mögliche Auflagen der Finanzverwaltung im Hinblick auf die Erlangung der Gemeinnützigkeit Änderungen und Ergänzungen erfordern, ermächtigt die Mitgliederversammlung den Vorstand, diese Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Finanzvorstand
e) den durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu wählenden weiteren
Personen/Beisitzer, wie nachfolgend unter Ziffer 2. benannt. - Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der Stimmen beschließen, dass dem Vorstand bis zu zehn weiteren Beisitzern hinzu gewählt werden. Die Beisitzer werden durchnummeriert (z.B. Beisitzer 1, Beisitzer 2, …), um das umschichtige Wählen nach § 8 Nr. 3 möglich zu machen.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit grundsätzlich für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt umschichtig. In ungeraden Jahren werden der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und die Beisitzer mit ungeraden Nummern gewählt. In geraden Jahren werden der 2. Vorsitzende und der Finanzvorstand sowie die die Beisitzer mit geraden Nummern gewählt. Der 2. Vorsitzende und der Finanzvorstand sowie Beisitzer mit geraden Nummern werden daher bei Gründung des Vereins einmalig für nur ein Jahr gewählt. Die Wahlen erfolgen grundsätzlich in offener Abstimmung sofern nicht mindestens fünf der anwesenden Mitglieder der Versammlung eine geheime Abstimmung beantragen. Wiederwahl ist zulässig.
- Vorstand im Sinne § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Finanzvorstand.
- Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemäß § 8 (4) zusammen vertreten den Verein nach innen und außen. Einer davon ist immer der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende. Die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 8 (4) sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
- Der Vorstand bestimmt im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefassten
Beschlüsse die Richtlinien der Vereinsarbeit und erledigt die laufenden
Vereinsangelegenheiten. Insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. - Eine Sitzung des Vorstandes ist bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den 2. Vorsitzenden, einzuberufen.
- Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder, davon mindestens 2 gemäß § 8 (4) anwesend sind oder schriftlich zustimmen.
- Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt bis der von der
Mitgliederversammlung neu gewählte Vorstand sein Amt antritt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt dafür ein kommissarisches Mitglied zu berufen.
§ 9 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mit Stimmenmehrheit zwei Kassenprüfer. Diese haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen, über die sie in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten haben.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wird.
- Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung bestellt dann zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Dies können auch Mitglieder des bisherigen Vorstandes sein.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen der Gemeinde Oberharmersbach. Sie hat es zu folgenden Zwecken zu verwenden (Prioritätenliste):
1. Förderung des Schwimmbads
2. Förderung des Schwimmsports in der Gemeinde Oberharmersbach allgemein
3. Förderung des Sports in der Gemeinde Oberharmersbach allgemein
§ 11 Haftung
- Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung von Mitgliedern des Vereins, auch die des Vorstands, ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt grob fahrlässiges Verhalten vor.
§ 12 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
- Die vorstehende Satzung (bestehend aus den §§ 1 bis 11) wurde in der Gründungsversammlung vom 25. Januar 2021 beschlossen.
- Die Satzung tritt am Tag ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.